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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst und können vom Kunden geladen und gespeichert werden. Auf Wunsch können sie bei www.vanessa-schell-photography.de in digitaler oder schriftlicher Form angefordert werden. Stand: März 2016

 

I. Allgemeines

1. Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Papierbilder, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, Dateien usw.)

 

II. Produktionsaufträge

1. Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht die Fotografin nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2. Die Formulierung „alle Bilder“ in Angebot oder Vertrag bedeutet, alle Bilder, die die Fotografin dem Auftraggeber nach Auswahl und Bildbearbeitung vorlegt. Die Menge liegt im Ermessen der Fotografin und ist abhängig von der Anwesenheitsdauer am Tag der Hochzeit bzw. von der Dauer des Shootings.

3.Die Fotografin wählt die Bilder aus, die sie dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

4. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die Fotografin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.


 III. Urheberrecht

1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 3. Überträgt die Fotografin Nutzungs- rechte an ihren Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei jeder Bildveröffentlichung ist die Fotografin als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Unterbleibt bei Bildveröffentlichung die Benennung der Fotografin oder wird der Name der Fotografin mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft, hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Mindestens jedoch 100 € pro Bild und Einzelfall. Der Fotografin bleibt die weitergehende Geltendmachung eines Schadensersatz- anspruches vorbehalten.

7. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatz- anspruches bleibt hiervon unberührt.

8. Die Negative (RAW-Dateien) verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

IV. Vergütung / Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet – die gesetzliche Mehrwertsteuer entfällt, da die Fotografin Kleinunternehmerin gem. § 19 UStG ist; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern dies gesondert genannt wird.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit keine andere Zahlungsfrist angegeben ist. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Der Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
4. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch- technischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist der Stil der Fotografin bekannt. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungs- Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. 5. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig.

5. Um eine leichtere Zahlung zu gewährleisten wurde die Online Fotografen Service GmbH mit der Abwicklung der Zahlung beauftragt.


V. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und evtl. Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.  Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Fotografin – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bildern, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (z.B. bei Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.

2 . Die Fotografin verwahrt die Negative sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative nach drei Monaten seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

3. Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistung auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung der Fotografin ausgeschlossen.

5. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

6. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

7. Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Bilder bei der Fotografin eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.


VI.  Nebenpflichten / Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Brautpaare sind in der Verantwortung, ihre Gäste davon in Kenntnis zu setzen, dass diese auf den Bildern erscheinen und beispielsweise in der Onlinegalerie auch für andere Personen ersichtlich sein werden. Sollte eine Person dies ausdrücklich nicht wünschen, ist dies der Fotografin bei Beginn des Shootings mitzuteilen oder seitens des Brautpaares darauf zu achten, dass alle Fotos, auf der die entsprechende Person zu sehen ist,  aus der Onlinegalerie gelöscht werden, bevor das Passwort weitergereicht wird. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 

2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fotografin alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Adressen, Zeitplan, Sonderwünsche etc.). Sollte die Auftragnehmerin sich am Shooting- oder Hochzeitstag aufgrund fehlerhafter oder mangelnder Informationen verspäten und somit Aufnahmen verpassen, trifft sie keine Schuld und somit wird von Schadensersatzforderungen abgesehen. Die Fotografin ist berechtigt, den Zeitaufwand abzurechnen.

3. Bei Veranstaltungen, die mehr als 4 Stunden dauern, ist die Fotografin angemessen mit Speisen und Getränken zu versorgen.


 VII. Leistungsstörung/Ausfallhonorar

1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadensersatz- ansprüche geltend machen.

2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Der Auftraggeber kann bis Beginn des Fotoshootings jederzeit durch Erklärung gegenüber der Fotografin vom Vertrag zurücktreten. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen den Rücktritt unter Angabe des Namens schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Fotografin. Bei Rücktritt nach bereits erfolgter Buchung eines Shootings erfolgt die Rücktrittsentschädigung nach folgenden pauschalen Prozentsätzen des jeweiligen Buchungspreises: 7 Tage vor Beginn: 25% (bei Hochzeiten 33%) |
5 Tage vor Beginn: 50% | 3 Tage bis Shootingtag: 75% | bei Nichterscheinen/ Nichtantritt ohne vorherige akzeptabler Rücktrittserklärung 100%.

4. Bei nicht Erscheinen des Auftraggebers zum ausgemachten Termin am Shooting-Ort, trägt dieser alle anfallenden Kosten von Lichttechnik, Studio, und Fotografin. Zudem wird im Falle eines gemachten Sonderangebotes über eine Community (z.B. Facebook), bei NICHT ERSCHEINEN zum fest gebuchten Shootings ohne vorheriger Absage der NORMALPREIS berechnet.

5. Stornierungen oder Absagen, die z.B. auf Grund eines Unfalls oder Krankheit basieren und bis zu drei Tage vor dem stattfindenen Shooting gemacht werden, müssen ebenfalls zu 70% übernommen werden, wenn nicht bis zum Tag des Shootings ein Krankenschein vom Arzt oder Unfallaufnahme der Polizei sowie ein neuer Terminvorschlag des Auftraggebers vorgelegt wird. Dies muss per Post oder E-Mail geschehen.


VIII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.


IX.  Digitale Fotografie 

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.


X.  Bildbearbeitung 

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotografin und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Entsteht durch Foto- Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder der Fotografin digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

XI.  Nutzung und Verbreitung

1.Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotografin im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografin auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

4. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6. Hat die Fotografin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Fotografin verändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.


XII. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografin, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sonder- vermögen, so ist der Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.